Wen sollen wir als Willensvollstrecker einsetzen?
Wir (Ehepaar, 73 und 69) wollen unseren Nachlass in einem Testament regeln. Wir möchten einen Willensvollstrecker einsetzen. Wir fragen uns, ob es sinnvoll ist, für diese Funktion eine Person, die in irgendeiner Weise mit der Erbschaft verbunden ist, zu bestimmen, oder ob wir doch eher eine neutrale Person dafür einsetzen sollten?
Jede handlungsfähige natürliche Person kann das Amt des Willensvollstreckers wahrnehmen. Besondere Fähigkeiten sind dafür von Gesetzes wegen nicht vorausgesetzt. Es besteht weiter die Möglichkeit, eine juristische Person dafür einzusetzen. Auch verwandte oder verschwägerte Personen oder der Ehepartner können als Willensvollstrecker ernannt werden.
Um allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden, empfehle ich Ihnen allerdings, eine möglichst neutrale Person einzusetzen, d.h. eine Person, die am Nachlass keine eigenen Interessen hat, also weder Erbe (gesetzlicher oder eingesetzter) noch Vermächtnisnehmer ist. Die Auswahl sollte primär auf eine Ihrer Vertrauenspersonen fallen. Von Vorteil ist zudem, wenn sich die Person mit Erbschaftsangelegenheiten generell auskennt und gegebenenfalls bereits mit Ihren Wünschen und Absichten sowie Ihren familiären und finanziellen Verhältnissen vertraut ist.
Die Ernennung eines Willensvollstreckers muss durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, d. h. entweder durch ein eigenhändiges oder öffentliches Testament oder durch einen Erbvertrag.
Nach Versterben des Erblassers werden die vorhandenen letztwilligen Verfügungen eröffnet, und der Willensvollstrecker wird über seine Ernennung informiert. Dieser ist nicht zur Annahme des Mandats verpflichtet, sondern hat die Möglichkeit, die Einsetzung abzulehnen. Deshalb ist es empfehlenswert, die Person, welche Sie als Willensvollstrecker einsetzen möchten, vorgängig über Ihre Absicht zu informieren und abzuklären, ob diese zu einer Mandatsannahme grundsätzlich überhaupt bereit ist.
Die Entschädigung für den Willensvollstrecker richtet sich nach den Vorgaben des Erblassers in der letztwilligen Verfügung. Fehlt eine solche Bestimmung, so bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem effektiven Arbeitsaufwand zu einem Stundentarif, welcher den Qualifikationen des Willensvollstreckers (Ausbildung und Berufserfahrung) sowie der Komplexität des Mandats und der damit verbundenen Verantwortung angemessen Rechnung zu tragen hat.
Bei komplexen Verhältnissen
Die Einsetzung eines Willensvollstreckers empfiehlt sich insbesondere bei komplexen Familien- und Vermögensverhältnissen und bei Fällen mit Auslandbezug. Allerdings kann ein Willensvollstrecker auch zur Entlastung der Erben von administrativen Arbeiten hilfreich sein. Die Aufgabe des Willensvollstreckers ist die Umsetzung des Willens des Erblassers, wobei der Umfang seines Aufgabenbereichs vom Willen des Erblassers abhängt.
Zu seinen einzelnen Aufgaben gehören grundsätzlich die Verwaltung der Erbschaft, die Begleichung der Schulden des Erblassers, die Ausrichtung allfälliger Vermächtnisse und die Vorbereitung der Teilung des Nachlasses nach den Anordnungen des Erblassers, subsidiär nach den Vorschriften des Gesetzes. Der Entscheid über die Teilung liegt aber nicht mehr in der Kompetenz des Willensvollstreckers, sondern in derjenigen der Erben.
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