Testament und Erbvertrag – die wichtigen Fakten dazu
Stellt man keine Regeln auf, entscheidet das Gesetz, wer wie viel vom Vermögen erbt. Oft ist das nicht im Sinne der verstorbenen Person. Es lohnt sich, klare Verhältnisse zu schaffen.
Wer mit der gesetzlichen Aufteilung seines Erbes nicht einverstanden ist, kann die Erbfolge innerhalb eines gewissen Rahmens mit einem Testament ändern. Man kann zum Beispiel den Erbteil der Kinder auf den Pflichtteil reduzieren und gleichzeitig dem Ehepartner eine höhere Quote zuweisen.
Weiter kann man eine Person als Erbin einsetzen, die nach dem Gesetz nichts erben würde, zum Beispiel den Lebenspartner. Oder man bestimmt mit konkreten Teilungsvorschriften, wer welche Vermögenswerte bekommen soll – unter Anrechnung des Erbteils.
Das Testament ist eine einseitige Anordnung: Wer ein Testament verfasst, bestimmt allein, wie der Nachlass zu verteilen ist. Die Pflichtteile müssen dabei gewahrt bleiben. Zu den pflichtteilsgeschützten Erben gehören der Ehepartner und die Nachkommen (siehe Grafik).
Anders sieht es bei einem Erbvertrag aus. Er wird von mehreren Personen abgeschlossen, die gemeinsam festlegen, wer was erben soll. Im Gegensatz zum Testament muss der Erbvertrag vor zwei Zeugen unterschrieben und öffentlich beurkundet werden. Eine Änderung oder Aufhebung des Vertrags ist nur möglich, wenn alle Parteien damit einverstanden sind. Ein Testament kann man dagegen jederzeit ändern oder annullieren.
Im Erbvertrag kann ein Erbe freiwillig auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten. Ein Beispiel: Ein Ehepaar vereinbart mit seinen Kindern, dass sie beim Tod des ersten Elternteils auf ihr Erbe verzichten und der überlebende Elternteil den ganzen Nachlass bekommt.
Ein Erbvertrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn man den Nachlass zusammen mit der Familie regeln möchte und sicherstellen will, dass pflichtteilsgeschützte Erben bei der Erbteilung nicht Ansprüche geltend machen können, auf die sie zu Lebzeiten des Erblassers eigentlich verzichten wollten.
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