Neues Versicherungsgesetz ab 1. Januar 2022
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird ab 1. Januar 2022 konsumentenfreundlicher. Die wichtigsten Änderungen:
- Widerrufsrecht: Versicherte können innerhalb einer Bedenkfrist von 14 Tagen von ihrem Vertrag zurücktreten. Beispiel: Eine Person schliesst eine Versicherung ab. Zehn Tage später merkt sie, dass sie einen Fehler gemacht hat. Sie kann den Vertrag künftig ohne Verpflichtung innert der Bedenkfrist kündigen.
- Kündigungsrecht: Neu kann ein Vertrag auf das Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden – selbst dann, wenn der Vertrag auf längere Zeit vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Beispiel: Eine Person schliesst einen Vertrag für 5 Jahre ab. Sie kann den Vertrag trotzdem nach 3 Jahren beenden. Der Versicherer hat dieses Recht ebenfalls.
- Kündigungsverzicht: In der Krankenzusatzversicherung steht das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur noch dem Versicherten zu, nicht aber dem Versicherer. Ausserdem verjähren die Forderungen aus dem Vertrag neu erst nach 5 Jahren statt wie bisher nach 2 Jahren. Beispiel: Im Schadenfall kann der Krankenzusatzversicherer den Vertrag nicht mehr kündigen.
- Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist für vertraglich vereinbarte Leistungsansprüche wird von 2 auf 5 Jahre verlängert. Die Ansprüche verjähren neu erst 5 Jahre nach dem Schadenfall. Beispiel: Eine Person meldet ihren Anspruch auf eine Leistung 4 Jahre nach Eintritt des Schadens bei der Versicherung. Ihr Anspruch ist also noch nicht verjährt.
- Forderungsrecht: Wer einen Haftpflichtanspruch hat, kann diesen Anspruch neu direkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen. Dies, obwohl der Vertrag nicht mit ihm, sondern mit dem Haftpflichtigen abgeschlossen wurde.