Deklaration von Bitcoin & Co.
Bitcoin, Blockchain, ICO, Tokens – Die Welt der Kryptowährungen wird immer komplexer und erlebt einen Boom, der sicherlich noch einige Zeit andauern wird. Mittlerweile hat auch der Fiskus festgestellt, dass insbesondere in der Schweiz viel Geld in Bitcoin und Co. investiert wird und entsprechende Richtlinien für deren Versteuerung erlassen. Allerdings decken diese bei weitem noch nicht die ganze Komplexität der Kryptowelt ab.
Die Steuerverwaltung Luzern hat als eine der ersten Verwaltungen zur Deklaration von Bitcoin und anderer Kryptowährungen Stellung genommen. Im Merkblatt vom 15. November 2017 wir festgehalten, dass Nutzer von Bitcoins als sachenrechtliche Eigentümer zu qualifizieren sind. Die Steuerverwaltung Zug hat nun ebenfalls zur Besteuerung von Kryptowährungen publiziert. Beide Kantone bestätigen übereinstimmend, dass Bitcoin & Co. der Vermögenssteuer unterliegen.
Der Kanton Luzern wünscht, dass die Kryptowährungen im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt werden. Gleiches will auch der Kanton Zug und zwar, weil das Wertschriftenverzeichnis getrennt von der übrigen Steuererklärung bearbeitet und das Know how in der entsprechenden Dienststelle konzentriert wird. Die Praxis der Kantone ist aber nicht einheitlich. So veranlagt zum Beispiel der Kanton Basel-Stadt Bitcoin-Vermögen entsprechend der sachenrechtlichen Qualifikation unter dem Titel „Bargeld, Edelmetalle und übrige Vermögenswerte“ (Ziffer 835), was bei Token mit fehlendem Eigen- oder Fremdkapitalcharakter steuersystematisch der korrekte Ansatz ist.
Der Nachweis des Bestandes (Eigentumsnachweis) kann der Steuerpflichtige mit einem Ausdruck der Wallets erbringen, halten Luzern und Zug übereinstimmend fest.
Die Eidg. Steuerverwaltung ermittelt seit 2015 einen Durchschnittswert für Bitcoin und publiziert diesen in ihrer Kursliste. Der Kanton Luzern will diesen Kurs für die Bewertung der Jahresendbestände übernehmen, aber bei allen anderen Kryptowährungen (bei denen die ESTV keinen Kurs publiziert) auf den Anschaffungspreis abstellen. Ein Abschlag vom Anschaffungswert, u.a. wegen fehlenden Handels, sei möglich. Der Kanton Zug weicht etwas von der Luzerner Regal ab. Wird kein „offizieller“ Kurs publiziert, will er auf den Jahresendkurs derjenigen Handeslplattform abstellen, über welche die Kaufs- und Verkaufstransaktionen ausgeführt werden. Nur wenn kein Kurs ermittelt werden kann, ist die Kryptowährung zum Anschaffungspreis zu deklarieren. Bedauerlicherweise lässt keiner der beiden Kantone einen generellen Abschlag zu, um der ungewöhnlich hohen Volatilität Rechnung zu tragen.
Einig sind sich Luzern und Zug, dass das Schürfen (Mining) steuerbares Einkommen darstellt. Das gilt u.E. unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige selber Rechnerleistung zur Verfügung stellt oder ober er sich finanziell am Mining beteiligt. Zug hält zudem fest, dass Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit der Einkommenssteuer unterliegt, auch wenn es in Bitcoin oder einer anderen Kryptowährung ausbezahlt wird. Umgerechnet in Schweizer Franken werden die Beträge zum Kurswert am Tage des Zuflusses. Es ist zu erwarten, dass die anderen Kantone dieser Praxis folgen.
Kapitalgewinne auf Kryptowährungen sind dagegen nur steuerpflichtig, wenn diese im Geschäftsvermögen gehalten werden. Davon betroffen sind alle Privatpersonen, die als gewerbsmässige Händler qualifizieren. Ein Kapitalgewinn ist nach den entsprechenden Buchhaltungsregeln zu bestimmen. In diesem Zusammenhang sei auf die Publikation der ExpertSuisse („Ausgewählte Fragen und Antworten zum neuen Rechnungslegungsrecht“ vom 7. Dezember 2017) verwiesen. Darin wird explizit zur Verbuchung und Bewertung von Bitcoins Stellung genommen.
Ob jemand gewerbsmässig handelt, beurteilt sich nach Ansicht der Luzerner und Zuger Behörden nach den gleichen Kriterien, wie für die Wertschriftenhändler. Dieser Ansicht ist nicht durchwegs zuzustimmen. Aufgrund der nervösen Märkte, der vielen ICO’s und der Tatsache, dass Kryptowährungen (ungleich Aktien oder Obligationen) keine Gegenpartei und damit keine unterliegenden Werte haben, ist jeder Anleger gezwungen, sein privates Portfolio sehr aktiv zu bewirtschaften. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, betreffend Transaktionsvolumen und Transaktionenanzahl die Kryptowährungen mit Aktien zu vergleichen.
Mit ihren Publikationen haben die Luzerner und Zuger Steuerbehörden eine Führungsrolle übernommen. Ihre Ausführungen gehen in die richtige Richtung und schaffen die längst gewünschte Klarheit, auch wenn sie in Teilen noch zu diskutieren sind.