Stellenverlust mit 55: Was das für die AHV und Pensionskasse bedeutet.

Wer mit 55 Jahren seinen Arbeitsplatz verliert, muss die Weichen richtig stellen, um seine Altersvorsorge zu sichern.
Bei den über 50-jährigen ist das Risiko hoch, nach einem Stellenverlust längere Zeit arbeitslos zu bleiben. Mehr noch: Einige finden dann überhaupt nicht mehr in den Arbeitsmarkt zurück. Für die Altersvorsorge kann das gravierende Folgen haben.

Nur wenige Pensionskassen bieten die Möglichkeit an, nach der Entlassung versichert zu bleiben – oft jedoch zu erschwerten Bedingungen. Nach der Entlassung muss man in der Regel alle Beiträge selbst zahlen, also auch die des Arbeitsgebers. Das können nur wenige Personen leisten.

Den anderen bleibt meistens nichts anderes übrig, als das Guthaben, das sie in der Pensionskasse angespart haben, auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen oder vorzeitig in Pension zu gehen. Bei den meisten Pensionskassen kann man sich zwischen 58 und 60 frühpensionieren lassen. Der Bezug der ersten AHV-Rente ist ein oder zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung möglich.

Mit einer Frühpensionierung werden die Renten allerdings lebenslang gekürzt – und zwar die der AHV und die der Pensionskasse. Die AHV-Rente schrumpft um 6,8 Prozent, wenn man sie ein Jahr vor der ordentlichen Pensionierung bezieht. Bei einem Vorbezug um zwei Jahre fällt sie 13,6 Prozent tiefer aus (siehe Tabelle).

 

So wird die AHV-Rente bei Frühpensionierung gekürzt

Beispiel: Ein alleinstehender Mann erhält rund CHF 3’900.- weniger Rente pro Jahr, wenn er zwei Jahre früher in Rente geht – eine Einbusse von 13,6 Prozent.

 Regulärer  VorbezugVorbezug
 Bezug 1 Jahr2 Jahre
Jahresrente in CHF28’20026’28024’365
Kürzung in CHF p.a.1’9203’835
Kürzung in % p.a.-6.80%-13.60%

Auch bei den Pensionskassen sind die Kürzungen erheblich, weil die fehlenden Beitragsjahre und Zinsgutschriften das Alterskapital schmälern. Und weil das Guthaben über eine längere Zeit ausbezahlt werden muss, senken die Pensionskassen bei einem vorzeitigen Bezug auch den Umwandlungssatz. Mit diesem Satz wird das Kapital in eine Rente umgerechnet.

In der Regel schrumpft die Rente der Pensionskasse um 5 bis 7 Prozent pro Vorbezugsjahr. Das heisst: Ein Versicherter, der sich mit 60 statt mit 65 Jahren pensionieren lässt, erhält unter Umständen über ein Drittel weniger Rente. Zudem bekommen Frühpensionierte auch noch weniger Arbeitslosengeld, weil Renten als Einkommen angerechnet werden.

 

Freizügigkeit: das sollten Sie wissen

Wer auf Stellensuche ist oder sich selbstständig macht, darf sein Guthaben in der zweiten Säule bei einer Freizügigkeitseinrichtung „parkieren“. Über dieses Vorhaben muss man seine Pensionskasse rechtzeitig schriftlich informieren.

Freizügigkeitsstiftungen bieten in der Regel keine Renten an. Falls man keine neue Stelle mehr findet, kann man das angesparte Pensionskassenkapital also nicht mehr als lebenslange Rente beziehen, sondern nur noch in Kapitalform auszahlen lassen. Das sollte man bedenken, bevor man sein Altersguthaben an eine Freizügigkeitsstiftung überweist.

 

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