Wer wegzieht, der nimmt seine Vorsorge mit

Ins Ausland auswandern

Auch wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen, profitieren Sie weiterhin von Ihrer Vorsorge. Abhängig von den geleisteten Beiträgen und der Anzahl Beitragsjahre wird bei der Pensionierung, bei Invalidität oder Todesfall von der AHV/IV eine Rente ausbezahlt. Je nach neuem Wohnsitz dürfen Sie das gesamte Guthaben oder nur den über-obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge beziehen.

Was Sie von der 1. Säule mitnehmen

Mit dem Wegzug sind Sie nicht mehr obligatorisch versichert und zahlen auch keine Beiträge mehr ein. Sie werden aber im Rahmen der geleisteten Beiträge und der Anzahl Beitragsjahre von Leistungen profitieren. So wird von der ordentlichen Pensionierung an und ebenso bei Invalidität oder Todesfall eine Rente ausbezahlt.
Sie können sich freiwillig versichern lassen und weiterhin Beiträge einzahlen, wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht oder das Bürgerrecht eines EU/EFTA-Staates besitzen, einen Wohnsitz ausserhalb der EU/EFTA-Zone haben werden und vor Austritt während fünf Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert waren.
Mit der freiwilligen Versicherung können Sie entsprechend der Höhe Ihrer Beiträge die Rentenleistungen verbessern. Ein Gesuch um freiwillige Versicherung muss bei der AHV innerhalb eines Jahres nach dem Wegzug gestellt werden.

Wie Sie die 2. Säule mitnehmen können

Wenn Sie in ein EU/EFTA-Land wegziehen und dort obligatorisch versichert sind für Alter, Invalidität und Tod, verbleibt das obligatorische Pensionskassenguthaben vorläufig in der Schweiz. Zum Beispiel auf einem Freizügigkeitskonto. Frühestens fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung nach schweizerischer Gesetzgebung können Sie das Gut-haben beziehen. Ziehen Sie in ein Land ausserhalb des EU/EFTA-Raums, können Sie das Guthaben aus der obligatorischen Pensionskasse beim Wegzug beziehen.
Hat Ihr Arbeitgeber Sie mit höheren als den obligatorischen Beiträgen versichert, dürfen Sie diese Guthaben beim Wegzug uneingeschränkt beziehen.

Wie Sie die Säule 3a mitnehmen

Die Vorsorgeguthaben aus der gebundenen Vorsorge Säule 3a können Sie ohne Ein-schränkungen beziehen.

Vergessen Sie die Steuern nicht

Lassen Sie sich Pensionskassengelder oder Guthaben aus der Säule 3a auszahlen, wenn Sie bereits im Ausland sind, wird eine Quellensteuer abgezogen. Sieht das Doppel- besteuerungsabkommen zwischen dem Wohnsitzland und der Schweiz eine Quellen-steuer-Rückforderung vor, kann die in der Schweiz erhobene Quellensteuer zurück-gefordert werden. Voraussetzung ist, dass die Auszahlung im entsprechenden Wohnsitzland von Ihnen ordnungsgemäss deklariert wird.
Versteuerung ist nicht zwingende Voraussetzung für Rückforderung; die ausländischen Steuerbehörden müssen bloss Kenntnis von der Auszahlung haben.

Gute Idee

Beginnen Sie möglichst früh mit dem Zusammentragen von Informationen über Ihre Wahlheimat.
Erkundigen Sie sich bei Krankenkasse und Versicherungen über die zukünftigen Leistungen und die Möglichkeiten, diese zu optimieren.
Überprüfen Sie Ihre Anlagestrategie mit einer Fachperson von Köppel-Legal AG. Wie viel Ihres Vermögens wollen Sie in Ihrer neuen «Heimat» anlegen? In welchen Bereichen? Politische und wirtschaftliche Stabilität haben einen grossen Einfluss auf die Finanzlage, auf Zinsen und Inflation. Das kann Ihre Anlagevorhaben signifikant beeinflussen.

 

Haben Sie noch Fragen, die Köppel-Legal AG wird Sie bestens aufs Auswandern vorbereiten!

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