Auswandern – Wie optimiere ich meine Vorsorge und Steuern?
Ich (59, männlich und geschieden) habe vor, mich frühzeitig pensionieren zu lassen. Anschliessend plane ich auszuwandern. Ich möchte mir mein Pensionskassen-Kapital auszahlen lassen. Wie ist das optimale Vorgehen aus Sicht Vorsorge und Steuern?
Eine Frühpensionierung ist grundsätzlich ab einem Alter von 58 Jahren möglich, sofern das Pensionskassenreglement Ihrer Pensionskasse diese Möglichkeit vorsieht.
Wenn Sie beim Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung die reglementarischen Voraussetzungen für eine Frühpensionierung erfüllen, haben Sie Anspruch auf eine Altersleistung (Vorsorgefall). Sie können dabei entscheiden, das Pensionskassen-Guthaben anstatt als Rente als Kapital zu beziehen (die meisten Pensionskassen-Reglemente sehen einen solchen Kapitalbezug vor). Denken Sie daran, den geplanten Kapitalbezug zum richtigen Zeitpunkt bei Ihrer Pensionskasse anzumelden. Die einzelnen Pensionskassen haben diesbezüglich unterschiedliche Regelungen.
Ihr Anspruch auf die Altersleistung entsteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. An diesem Tag erlischt auch der Versicherungsschutz.
Wohnsitz zum Zeitpunkt des Zuflusses ist entscheidend
Falls Sie Ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalleistung noch in der Schweiz haben, wird die Kapitalleistung in der Schweiz als Einkommen besteuert. Dies erfolgt getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Steuersatz (sogenannter Vorsorgetarif).
Die Besteuerung richtet sich nach den kantonalen bzw. kommunalen Steuersätzen am Wohnsitz zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalleistung. Da die Steuerbelastung von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich ausfällt, besteht hier erhebliches Steuersparpotenzial. Allerdings muss der Lebensmittelpunkt auch tatsächlich und nachweislich vor dem Zufluss der Kapitalleistung in den neuen Wohnsitzkanton verlegt werden.
Wenn Sie bei Zufluss der Kapitalleistung Ihren Wohnsitz bereits im Ausland haben, wird in der Schweiz anstelle der Einkommenssteuer eine Quellensteuer erhoben. Massgebend für den Tarif ist das Domizil Ihrer Vorsorgeeinrichtung. Diese Quellensteuer ist im Regelfall tiefer als die bei Wohnsitz in der Schweiz erhobene Einkommenssteuer.
Steuerpflicht bei Doppelbesteuerungsabkommen
Besteht mit Ihrem neuen ausländischen Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen, so hat in der Regel der ausländische Wohnsitzstaat das Recht, die Kapitalleistung zu besteuern. Die erhobene Schweizer Quellensteuer können Sie in diesem Fall zurückfordern. Voraussetzung für die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer ist eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörden, dass sie Kenntnis von Ihrer Kapitalleistung haben.
Fällt die Besteuerung im zukünftigen Wohnsitzstaat höher aus als eine Einkommensbesteuerung in der Schweiz, könnte es sich für Sie lohnen, die Kapitalleistung vor dem Wegzug ins Ausland in der Schweiz zu beziehen und hier besteuern zu lassen.
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