Der digitale Nachlass
Die Digitalisierung hinterlässt seine Spuren auch im Erbrecht. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welches Schicksal den elektronischen Daten eines Nutzers widerfährt.
Die Erben erwerben mit dem Versterben des Nutzers die Erbschaft als Ganzes und treten in seine Rechtsstellung ein. Das Schweizer Erbrecht schweigt sich darüber aus, ob diese Daten Bestandteil eines Nachlasses bilden können. Die Daten werden urheberrechtlich nur erfasst und geschützt, wenn sie eine Schöpfung mit individuellem Charakter darstellen. Diese Anforderungen erfüllen in der Praxis wohl die wenigsten von Laien produzierten Datensammlungen. Dies bedeutet, dass das Schweizer Recht die Vererbung von solchen digitalen Daten also nicht regelt.
Netzwerke
Wie sieht es denn aktuell aus bei den diversen Sozialen-Netzwerken? Seit dem Jahr 2015 bietet Facebook die Möglichkeit, einen sogenannten Legacy-Kontakt (Erbenkontakt) zu benennen. Das ist z.B. ein Familienmitglied oder ein Freund, die unter anderem das Profilbild ändern und Freundschaftsanfragen akzeptieren können. Sie dürfen auch das Profil löschen, private Nachrichten aber dürfen sie nicht lesen. Die Messaging-App Whatsapp hat bisher keine Vorgehensweise festgelegt für den Fall, dass ein Nutzer verstirbt. Bei den beruflichen Netzwerken Xing und Linkedin kann das Konto von Verstorbenen auf inaktiv gesetzt werden, wenn eine entsprechende Meldung eingeht. Einen besonderen Nachweis braucht es dafür nicht.
Passwörter
Der passwortgeschützte Zugang zu den einzelnen Portalen stellt schliesslich ein weiteres Hindernis dar, welches von der Erbengemeinschaft bewältigt werden muss. Häufig sind den Angehörigen die Passwörter nicht bekannt. Ohne aber die Mitwirkung des Anbieters sind die Erben daher nicht in der Lage, sich in die jeweiligen Datenbanken und Plattformen einzuloggen und diese zu verwalten. Mit der Kenntnis der Passwörter würde die dargelegte Problematik erheblich entschärft. Auch virtuelle Sammlungen (Fotos, Musik usw.) können einen erheblichen finanziellen wie auch ideellen Wert darstellen. In die Erbmasse fallen gekaufte Musik- und Filmtitel jedoch in den meisten Fällen nur dann, wenn sie der Verstorbene auf seine Festplatte oder sonst einen Datenträger heruntergeladen hat. Lagern sie jedoch bloss in der Cloud (E-Book-Reader, iTunes usw.), besteht dafür lediglich eine Nutzungslizenz, welche mit dem Tod erlischt. Wie ist dann vom Nutzer und zukünftigen Erblasser mit all diesen Daten und Informationen sinnvollerweise umzugehen?
Letztwillige Verfügung
Der Testator kann in einer letztwilligen Verfügung festhalten, auf welchen Internetseiten und Plattformen er aktiv war, und die entsprechenden Passwörter festhalten oder bezeichnen, wo diese hinterlegt sind. Der Testator kann zudem anordnen, welcher Erbe sich der Betreuung der Profile annehmen und somit Einsicht in die Datensammlung erhalten soll. Es ist zulässig und empfehlenswert, diese Regelungen über die Internetdaten in einem separaten, eigens dafür vorgesehenen Testament festzuhalten. Es gibt zudem die Möglichkeit, digitale Vererbungsdienste zu nutzen. Bei diesen Anbietern kann hinterlegt werden, was mit den Daten im Todesfall passieren soll oder es kann ein Bevollmächtigter bestimmt werden.
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