Erbrecht: Die Verfügungsarten
a) Gewillkürte Erbfolge
Der Erblasser kann auf sein Ableben hin Anordnungen über die Zuwendung der zu seinem Nachlass gehörenden Vermögenswerte treffen (sog. gewillkürte Erbfolge). Diese Anordnungen werden in Verfügungen von Todes wegen getroffen.
b) Verfügungen von Todes wegen
Verfügungen von Todes wegen stellen den Oberbegriff für alle Anordnungen dar, welche erst auf den Tod der verfügenden Person hin Wirkung entfalten. Dazu zählen:
- letztwillige Verfügungen (Testamente): Dies sind einseitige und jederzeit widerrufbare Erklärungen des letzten Willens des Erblassers
- Erbverträge: Dies sind zweiseitige und bindende Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser
c) Testierfreiheit
Im pflichtteilsfreien Bereich kann der Erblasser grundsätzlich nach Belieben durch Testament oder Erbvertrag die Erbfolge individuell gestalten. Diese Testierfreiheit ist letzter Ausdruck der lebzeitigen Eigentumsfreiheit. Begrenzt ist diese Freiheit wie erwähnt insbesondere durch das Pflichtteilsrecht.
d) Verhältnis zum Gesetz
Trifft der Erblasser keine Anordnungen, was mit seinem Vermögen auf sein Ableben hin geschehen soll, greift die gesetzliche Erbfolge und es werden jene Erben bedacht, welche vom Gesetz berufen sind. Trifft der Erblasser dagegen entsprechende Anordnungen, greift die individuelle Erbfolge und es erben grundsätzlich die vom Erblasser berufenen Erben.
Die individuell geregelte Erbfolge geht der gesetzlichen grundsätzlich vor, obwohl sich beide Ordnungen ergänzen. Individuelle Anordnungen sind oft auf einzelne Objekte beschränkt und regeln nicht den gesamten Nachlass. Sieht der Erblasser keine Regelung vor, kommt in diesem von ihm ungeregelten Bereich die gesetzliche Ordnung zum Zuge (ZGB 481 II).
e) Wirkungszeitpunkt
Aufgrund des Zeitpunkts des Eintritts der Rechtswirkungen werden unterschieden:
- Rechtsgeschäfte unter Lebenden: Diese wirken bereits zu Lebzeiten, so z.B. schon lebzeitig wirkende Vereinbarungen über Compte- und Depot-Joint-Verhältnisse oder Vollmachten über den Tod hinaus (OR 35 I)
- Verfügungen von Todes wegen: Diese wirken erst nach dem Tod, so z.B. ein Testament, ein Erbvertrag oder eine Schenkung auf den Tod hin (OR 245 II).
f) Prinzip der Höchstpersönlichkeit
Gemäss dem Prinzip der Höchstpersönlichkeit hat der Erblasser sowohl formal wie auch inhaltlich selbständig alles Erforderliche vorzukehren. Testamentarische Anordnungen dürfen nicht durch Dritte konkretisiert werden. So würde z.B. die erblasserische Anordnung, wonach die Witwe dereinst nach Geeignetheit bzw. Affinität zu bestimmen habe, welcher der Nachkommen als Unternehmensnachfolger in Frage komme oder im Sinne einer Teilungsvorschrift einen bestimmten Sachwert übernehmen dürfe, das Prinzip der materiellen Höchstpersönlichkeit verletzen. Die Anordnung wäre nichtig.
g) Erbeinsetzung
Die erbrechtliche Anordnung kann den Begünstigten als Erben (ZGB 483) einsetzen. Die Erbenstellung wird mit dem Ableben des Erblassers ipso iure erlangt. Aufgrund der Universalsukzession gehen alle Aktiven und Passiven (Schulden) des Erblassers auf den Erben über. Diesem kommt eine dingliche (Gesamt-) Eigentümerstellung zu. Der Erbe haftet zudem für alle Passiven mit seinem eigenen Vermögen.
h) Vermächtnis
Die erbrechtliche Anordnung kann den Begünstigten als Vermächtnisnehmer (ZGB 484) einsetzen. Dem Vermächtnisnehmer ist ein individualisierter Vermögenswert zuge-wiesen. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe, sondern hat nur einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft (ZGB 562) auf Übertragung des Vermögenswerts. Diesen Anspruch kann der Vermächtnisnehmer sofort, insbesondere vor Teilung der Erbschaft geltend machen. Der vermachte Gegenstand geht mittels Singularsukzession auf den Vermächtnisnehmer über. Den Vermächtnisnehmer trifft keine Haftung für Passiven des Nachlasses.
i) Verschaffungsvermächtnis
Beim Verschaffungsvermächtnis ist der Nachlass verpflichtet, bestimmte Objekte zu beschaffen (ZGB 484 III; BGE 101 II 29 f.).
j) Wahlvermächtnis
Das Wahlvermächtnis ermöglicht das «Aussuchen» durch den Vermächtnisnehmer.
k) Vorausvermächtnis
Das Vorausvermächtnis stellt die Begünstigung eines Erben dar, der zusätzlich zu seinem Erbteil (schon vor der Teilung) ein Vermächtnis bekommt (ZGB 486 III). Das Voraus-vermächtnis kann insbesondere auch vor der Erbteilung gefordert werden. Das Vorausvermächtnis ist nicht dasselbe wie ein Vorvermächtnis und mit diesem nicht zu verwechseln.
l) Vorvermächtnis
Beim Vorvermächtnis erwirbt der Vorvermächtnisnehmer ein Vermächtnis unter der Bedingung, das Vermächtnis zu einem späteren Zeitpunkt dem Nachvermächtnisnehmer auszuliefern. Vgl. ergänzend die nachfolgenden Ausführungen zur Vor-/Nacherbeschaft.
m) Auflagen und Bedingungen
Die Stellung eines Erben oder Vermächtnisnehmer kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden (ZGB 482):
- Auflagen sind Anordnungen, die den Belasteten verpflichten, zu bestimmtem Zweck etwas zu tun oder zu unterlassen (BGE 94 II 91). Das Verhalten der Begünstigten kann im Sinne des Erblassers gesteuert werden.
- Bedingungen machen die Verfügung vom Eintritt oder Nichteintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig (OR 115 ff.). Es können zukünftige Entwicklungen in die erblasserische Anordnung einbezogen werden.
Schranken für die Anordnung von Auflagen und Bedingungen bilden u.a. das Recht auf den unbeschwerten Pflichtteil der Erben, deren autonome Zukunftsverantwortung und die Einschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte.
n) Privatorische Klauseln
Privatorische Klauseln oder Straf- oder Verwirkungsklauseln (BGE 85 II 378, BGE 117 II 243 ff.) wie z.B. «wer dieses Testament anficht, wird auf den Pflichtteil gesetzt» oder « … verliert die ihm zugewendete Begünstigung» bereiten Schwierigkeiten. Insbesondere bei heiklen Fragen, wie z.B. bei Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Erblassers kann die Prozessführung durchaus sinnvoll sein. Bei Vorliegen triftiger Gründe zur Prozessführung darf der Klägerschaft ein negativer Prozessausgang daher nicht automatisch zum Nachteil gereichen.
o) Teilungsvorschriften
Teilungsvorschriften sind Vorschriften des Erblasser über die Zusammensetzung der auf die einzelnen Erben entfallenden Teile (ZGB 608 I und IIII) und dadurch Anordnungen über die Zuweisung konkreter Objekte. Der Erbe erhält nur seinen Erbteil. Die Teilungsvorschrift wirkt daher nur innerhalb des Erbteils oder der Erbquote. Der Erbe kann das konkrete Objekt aber unabhängig von ZGB 610 ff. übernehmen. Teilungsvorschriften haben die Qualität von Auflagen, sind nicht zwingend und können bei Einstimmigkeit der Erben missachtet werden. Eine gewisse Sicherung ist mittels privatorischer Klauseln möglich. Besser wäre eine erbvertragliche Abmachung unter Einbindung aller Beteiligten.
p) Abgrenzung und Auslegung
Ob Teilungsvorschrift oder Vorausvermächtnis beabsichtigt war, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGE 115 II 323). Entscheidend ist, ob die Begünstigung zum Erbteil hinzutreten (zusätzliche Begünstigung = Vorausvermächtnis) oder in diesem mit enthalten sein soll (Anrechnung = Teilungsvorschrift). Bei Unklarheit vermutet ZGB 608 III das Vorliegen einer blossen Teilungsvorschrift.
q) Ersatzverfügung
Mit Ersatzanordnungen trifft der Erblasser Regelungen für die Situation, dass der Begünstigte vor ihm sterben sollte (ZGB 487). Es gibt nur einen Begünstigten. Der Erb-lasser sieht den späteren Begünstigten nur subsidiär für den Fall vor, dass der primär gewollte im Zeitpunkt des Erbgangs weggefallen sein sollte. Bei der Nachbegünstigung bzw. Nacherbeneinsetzung sieht der Erblasser dagegen zeitlich gestaffelt mehrere Begünstigte vor.
r) Vor-/Nacherbeneinsetzung
Mit der zeitlich gestuften, konsekutiven Nachbegünstigung durch Einsetzung eines Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmers kann der ursprüngliche Erblasser Anordnungen über das Schicksal der seinen Erben (Vorerben) angefallenen Werte in einem späteren Zeitpunkt treffen.
Bei der Vor-/Nacherbeneinsetzung erwirbt der Vorerbe eine Erbschaft unter der Bedingung, das Erbe zu einem späteren Zeitpunkt (meist beim Versterben des Vorerben) dem Nacherben auszuliefern.
s) Vorerbe
Der Vorerbe ist faktisch blosser Nutzniesser. Im Rahmen seines Pflichtteils muss er sich eine Nacherbeneinsetzung nicht gefallen lassen. Der Vorerbe ist verpflichtet, die Erb-schaft zu erhalten und diese ordnungsgemäss zu verwalten. Bei Verschulden haftet er. Er hat für die Verwaltungskosten (analog ZGB 755 ff.) aufzukommen. Der Vorerbe kann von der Sicherstellungspflicht befreit werden (ZGB 490 II) und eine Nachbegünstigung bloss auf den Überrest anordnen. Aber selbst bei Nacherbeneinsetzung auf den blossen Überrest ist der Vorerbe nach Treu und Glauben zur schonenden Rechtsausübung verpflichtet.
Der Vorerbe tritt den Vorerbfall mittels Universalsukzession an. Er haftet und wird Eigentümer. Die Vorerbenstellung ist resolutiv bedingt. Der Vorerbe ist verpflichtet, diese im massgeblichen Zeitpunkt (ZGB 489 I) zu Gunsten des Nacherben aufzugeben.
t) Nacherbe
Auch der Nacherbe erwirbt nach dem allgemeinen erbrechtlichen Regeln. Er tritt die Rechtsnachfolge des ursprünglichen Erblassers und nicht des Vorerben an. Bis zum Nacherbfall besitzt der Nachberechtigte eine blosse Anwartschaft. Zu deren Schutz ist ein Sicherungsinventar anzuordnen (ZGB 490 I; ZGB 553).
Zulässig ist nur die einmalige Einsetzung eines Nacherben (ZGB 488 II).
u) Wegfall des Vor-/Nacherben
Bei Wegfall des:
- Nachberechtigten ist der Vorerbe vermutungsweise sein Ersatzerbe (ZGB 492 II)
- Vorerben ist der Nacherbe vermutungsweise Ersatzbegünstigter (ZGB 492 III).
v) Stiftungen
Eine Stiftung kann durch eine Verfügung von Todes wegen gegründet werden (ZGB 493). Sie ist nur im pflichtteilsfreien Bereich möglich. Eine derartige sog. «Erbstiftung» entsteht erst durch den Tod des Erblassers. Diese Erbstiftung ist für irgendeinen (ZGB 493 I), gesetzlich zulässigen (ZGB 493 II), und zugunsten familienfremder Dritter auch für einen wirtschaftlichen (BGE 123 III 337) Zweck möglich. Soll die Stiftung dagegen den Familienmitgliedern dienen (sog. «Familienstiftung»), besteht eine Einschränkung des Zwecks auf die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken (ZGB 335).
w) Erbvertrag
Der Erbvertrag ist nicht nur (vertragliche) Verfügung von Todes wegen, sondern auch Gestaltungsmittel, indem Stabilität und Planungssicherheit geschaffen wird. Die Parteien dürfen keinem Willensmangel unterliegen und nicht übervorteilt werden. Wegen der Bindung auf die Zukunft ist die öffentliche Beurkundung des Erbvertrages zwingend (ZGB 512). Der vertragliche Gestaltungsspielraum reicht weiter als die Testierfreiheit. Die Bindung ans Pflichtteilsrecht entfällt bei zustimmender Mitwirkung der Pflichtteilserben.
Es werden positive Erbverträge (sog. Erbzuwendungsverträge) und negative Erbverträge (sog. Erbverzichtsverträge) unterschieden.
x) Erbzuwendungsvertrag
Im Erbzuwendungsvertrag nach ZGB 494 wird vertraglich ein Begünstigter bezeichnet. Im Unterschied zur Vor-/Nacherbeneinsetzung:
- fällt der Nachlass des Vorverstorbenen ohne jede Einschränkung an den Überlebenden
- ist der Nachlass des Überlebenden nicht fremdbestimmt, sondern durch diesen erbvertraglich mitgestaltet
Der Umfang der Bindungswirkung ist durch Auslegung, vorab Wortlaut, zu ermitteln.
y) Erbverzichtsvertrag
Im Erbverzichtsvertrag nach ZGB 495 verzichtet ein Erbe zu Lebzeiten auf seine allfällige erbrechtliche Beteiligung am Nachlass des Erblassers. Dogmatisch liegt darin keine erblasserische Anordnung von Todes wegen. Häufig wird eine Abfindung als Gegenleistung für den Verzicht vereinbart (sog. Erbauskaufvertrag). Eine Abfindung ist für die Pflichtteilsberechnung massgebend (ZGB 535 i.V.m. 527 Ziff. 2).
Der Erbverzichtsvertrag ist heikel:
- indem der Erbverzicht gemäss ZGB 495 III auch zulasten der Nachkommen gilt (Vertrag zu Lasten Dritter)
- hinsichtlich der angemessenen Abfindungssumme, da weder die aktuellen noch künftigen Verhältnisse des erblasserischen Vermögens abschätzbar sind.
z) Numerus clausus
Bei den Verfügungsarten gilt der Grundsatz des numerus clausus. ZGB 482 – 497 regelt die möglichen Verfügungsarten vollständig und abschliessend.
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1 Kommentar
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Besten Dank für die Tipps zum Erben! Wir sind aber alle verzweifelt, denn die Schwester hat ihren Anspruch rechtzeitig nicht geltend gemacht, ich aber doch. Der Anspruch ist durch ihre Vergesslichkeit verjährt geworden. Wie ist der Ausweg aus dieser Situation, denn Erbe wurde nur zwischen uns beiden geteilt.