Ungerechtfertigte Betreibungen können neu gelöscht werden

Seit dem 1. Januar 2019 stellt das schweizerische Recht den zu Unrecht Betriebenen ein neues Instrument zur Bereinigung des  Betreibungsregisters zur Verfügung: Sie können vom Betreibungsamt verlangen, dass über die ungerechtfertigte Betreibung keine Auskunft mehr gegeben wird. Das Verfahren kostet sie eine Pauschalgebühr von CHF 40.

In der Schweiz kann jederzeit gegen jede Person voraussetzungslos die Betreibung eingeleitet werden. Wer das Betreibungsbegehren stellt und den Kostenvorschuss an das Betreibungsamt leistet, löst zwingend die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die betriebene Person aus. Das Betreibungsamt darf nicht prüfen, ob wirklich eine Forderung besteht. Die Folgen können unangenehm sein: Die Betreibung wird ins Betreibungsregister aufgenommen, selbst wenn die betriebene Person die Forderung mit Rechtsvorschlag bestritten hat. Wer ein Interesse glaubhaft macht, zum Beispiel, weil er mit der betriebenen Person über einen Mietvertrag verhandelt, kann vom Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug verlangen. Hier erscheinen alle Betreibungen der letzten fünf Jahre, ob sie gerechtfertigt waren oder nicht. Der Eintrag im Betreibungsregister wird zum Klotz am Bein, auch der ungerechtfertigte.

Seit dem Jahr 2019 schützt das schweizerische Recht die zu Unrecht Betriebenen besser. Sie können nach Ablauf von drei Monaten die «Löschung» der Betreibung verlangen (im Klartext: die Betreibung wird nicht wirklich gelöscht; sie steht noch im Register, wird aber in den Auszügen aus dem Betreibungsregister nicht mehr erwähnt).

Der Weg zum Ziel

1. Sie bekommen einen Zahlungsbefehl für eine ungerechtfertigte Forderung.

2. Sie erklären innert 10 Tagen gegenüber dem Betreibungsamt den Rechtsvorschlag.

3. Frühestens nach drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls stellen Sie beim Betreibungsamt das «Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte»

4. Sie bezahlen die Rechnung des Betreibungsamts, eine Pauschalgebühr von 40 Franken.

5. Das Betreibungsamt fordert den Gläubiger auf, innert 20 Tagen nachzuweisen, dass er gerichtliche Schritte zur Aufhebung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Konkret: Er muss nachweisen, dass er ein Rechtsöffnungsgesuch oder eine Anerkennungsklage eingereicht hat.

6. Erbringt der Gläubiger den Nachweis nicht, heisst das Betreibungsamt das Gesuch gut. Die betreffende Betreibung erscheint nicht mehr in den Betreibungsregisterauszügen.

7. Wendet sich der Gläubiger nachträglich an ein Gericht, erscheint die Betreibung wieder in den Auszügen.

Welche Betreibungen können auf diesem Weg gelöscht werden?

Es können auch Betreibungen aus den Vorjahren gelöscht werden. Ist der Zahlungsbefehl mehr als fünf Jahre alt, kommt das Verfahren nicht in Frage; er erscheint ohnehin nicht mehr in den Auszügen.

Die Betreibung kann nicht gelöscht werden, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben worden ist oder wenn die Forderung bezahlt worden ist.

 

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