Steuern bei Kindern – Teil 2
Die Geltendmachung von Kinderabzügen in der Steuererklärung gestaltet sich oftmals kompliziert. Im vorliegenden zweiten Teil zum Thema Steuern bei Kindern wird die Situation von Konkubinatspaaren und von getrennten sowie geschiedenen Eltern beleuchtet.
Konkubinatspaare werden wie alle Unverheirateten separat veranlagt. Das heisst, jeder Partner gibt eine eigene Steuererklärung ab. Ehepaare werden getrennt veranlagt, wenn sie rechtlich (Trennungsurteil) oder tatsächlich getrennt sind. Der Nachweis der faktischen Trennung ist von den Ehegatten zu erbringen. Faktisch getrennt bedeutet, dass keine eheliche Wohnung und keine Gemeinsamkeit der Mittel mehr besteht. Die Trennung muss von Dauer sein. Bei getrennt veranlagten Eltern muss jeweils bestimmt werden, wer die entsprechenden Abzüge vornehmen kann und bei wem der Elterntarif (direkte Bundessteuer, DBST) zur Anwendung kommt.
Grundsätzlich stehen Konkubinatspaaren und Geschiedenen dieselben Abzüge für Kinder zu wie Verheirateten. Es wird nachfolgend die Unterschiede zu den im ersten Teil aufgezeigten Punkten dargestellt. Die Ausführungen beziehen sich vor allem auf die DBST.
Kinderzulagen
Kinderzulagen sind vom Empfänger zu versteuern. Wer ist anspruchsberechtigt?
Wenn mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen erfüllen, gibt es eine Rangordnung (Anspruchsberechtigung). Für jedes Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet. Folgender Ausschnitt aus der Rangordnung zeigt, wie kompliziert die Reihenfolge sein kann (hier sind nicht alle möglichen Fälle abgedeckt):
- Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte (Elterliches Sorge Prinzip, bei unverheirateten Eltern steht das Sorgerecht meist der Mutter zu);
- Bei gemeinsamer elterlicher Sorge, oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge innehat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit zusammenlebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut (Obhutsprinzip);
- Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, was bei Konkubinatspaaren die Regel ist, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet (Wohnortsprinzip).
Kinderbetreuungsabzug
Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, wird in allen Kantonen und beim Bund ein Kinderbetreuungsabzug gewährt, der an diverse Bedingungen geknüpft ist. Dasselbe gilt für Einelternfamilien, wenn der erziehende Elternteil erwerbstätig ist. Beim Bund beträgt der Kinderbetreuungsabzug bis zu CHF 10‘100.- pro Kind. Im ersten Teil wurden die Voraussetzungen im Detail aufgeführt.
Diese Bestimmungen gelten im Grundsatz auch für unverheiratete Eltern (Konkubinatspaare), die mit gemeinsamen Kindern in einem Haushalt leben. Diese können den Abzug unter denselben Bedingungen vornehmen. Teilen sich die unverheirateten Eltern die elterliche Sorge, kann jeder Elternteil 50 Prozent des Abzugs geltend machen. Sie können auch eine andere Aufteilung beantragen, sofern sie sich einig sind. Der Antrag muss begründet sein und wird nur bewilligt, wenn der Nachweis für die abweichende Aufteilung gelingt.
Bei Erwerbstätigkeit eines Ehe- oder Konkubinatspaars mit Teilzeitarbeit wird der Abzug nur während des Zeitraums gewährt, in welchem beide Ehegatten/Partner gemeinsam arbeiten oder infolge Aus- und Weiterbildung, Invalidität oder Krankheit nicht in der Lage sind, für die Kinder zu sorgen.
Der Abzug kann nur dann vorgenommen werden, wenn ein unmittelbarer Zusammen-hang zwischen der Drittbetreuung des Kindes und der Arbeit der Eltern oder der alleinerziehenden Person besteht.
Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder
Das Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder ist von jenem Elternteil zu deklarieren, der die elterliche Sorge innehat. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge von unverheirateten Eltern erfolgt die Zuweisung an den Elternteil, der die Obhut ausübt. Bei gemeinsamer oder alternierender Obhut erfolgt eine je hälftige Zuweisung. Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit versteuert das Kind in jedem Fall selbstständig.
Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
Der Abzug von CHF 700.- für minderjährige Kinder und junge Erwachsene in Ausbil-dung ist grundsätzlich an den Kinderabzug gekoppelt.
Bei nicht gemeinsam veranlagten Eltern steht der Abzug bei minderjährigen Kindern der Person zu, die mit dem Kind zusammenlebt und die Unterhaltszahlungen für das Kind erhält. Leben die Eltern zusammen und werden keine Unterhaltszahlungen geltend gemacht, kann jeder Elternteil den halben Abzug beanspruchen.
Bei volljährigen Kindern in Ausbildung kann der Elternteil den Abzug beanspruchen, der Unterhaltszahlungen an das Kind leistet.
Kinderabzug
Der Kinderabzug von CHF 6‘500.- wird für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in schulischer bzw. beruflicher Ausbildung stehende Kind gewährt, dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache bestreitet.
Unter Ausbildung wird die berufliche Erstausbildung verstanden. Die Gewährung des Kinderabzugs bei einer Zweitausbildung ist möglich, wenn sachliche Gründe für die Aufnahme einer Zweitausbildung vorliegen. Bei einem Unterbruch der beruflichen Ausbildung kann der Kinderabzug weiterhin geltend gemacht werden, wenn der Unterbruch vorübergehend ist, z.B. infolge Militär, Zivildienst oder Zivilschutz. Bei der Weiterbildung eines volljährigen Kindes wird der Kinderabzug nicht gewährt.
Steuerpflichtige mit gemeinsamem Wohnsitz können beim Bund den Kinderabzug von CHF 6’500.- geltend machen.
Bei getrenntem Wohnsitz ist das Sorgerecht ausschlaggebend. Der Kinderabzug steht der Person zu, welche das Sorgerecht innehat. Bei gemeinsamem Sorgerecht kann jeder Elternteil bei der direkten Bundessteuer den halben Kinderabzug (je CHF 3’250.- ) beanspruchen. Falls jedoch Alimente bezahlt werden, steht der Kinderabzug bis zur Volljährigkeit des Kindes dem empfangenden Elternteil zu, der leistende Elternteil kann im Gegenzug die Alimente in Abzug bringen.
Unterstützungsabzug
Bei minderjährigen Kindern und getrenntlebenden Eltern kann der leistende Teil die Unterhaltskosten geltend machen und der empfangende Elternteil den Kinderabzug. Der Unterstützungsabzug kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
Bei volljährigen Kindern in Ausbildung kann der Leistende die Kinderalimente nicht mehr abziehen, er kann jedoch den Unterstützungsabzug geltend machen (Art. 35 Abs. 1 Bst b DBG). Dieser beträgt CHF 6’500.- bei der direkten Bundessteuer.
TIPP: Für die Gewährung des Unterstützungsabzugs muss die unterstützte Person erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein und die Unterstützung muss mindestens in der Höhe des Abzugs geleistet worden sein. Die Zahlungen müssen belegt werden.
Deklaration von Alimenten
Der Grundsatz ist einfach: Alimente sind beim Leistenden abzugsfähig und stellen beim Erhaltenden steuerbares Einkommen dar. Es gibt jedoch eine Ausnahme:
Besteuerung von Alimenten bei der direkten Bundessteuer und in allen Kantonen
Bezeichnung | Beim zahlenden Elternteil | Beim empfangenden Elternteil bzw. Kind |
Ehegattenalimente | abziehbar | steuerbar |
Kinderalimente bis Alter 18 | abziehbar | steuerbar |
Kinderalimente ab Alter 18 | nicht abziehbar | nicht steuerbar |
Bei Zahlung von Alimenten an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten (gerichtlich oder tatsächlich dauernd getrennt lebend) sind diese grundsätzlich durch den Empfangenden zu versteuern und können beim Leistenden vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Alimente bestehen in der Regel aus Geldleistungen, es ist aber auch möglich, dass Unterhaltsbeiträge in Form von Naturalleistungen oder Zahlungen an Dritte zu Gunsten des Unterhaltsempfängers geleistet werden. Als Beispiele können hier etwa die Zurverfügungstellung des Einfamilienhauses, die Zahlung der Miete an den Vermieter zu Gunsten der Familie oder die Übernahme eines Teils der Hypothekarzinsen herangezogen werden.
Die Ausnahme bilden – wie in der Graphik ersichtlich – Alimente für volljährige, in Ausbildung begriffene junge Erwachsene. Der geleistete Unterhaltsbeitrag für den Monat, in welchem das Kind mündig wurde, kann noch zum Abzug gebracht werden.
TIPP: In einer Trennungs- oder Scheidungskonvention sollten die Ehegatten- und Kinderalimente klar auseinandergehalten werden, damit Klarheit besteht, wem welche Abzüge zustehen
Steuertarife bei der DBST
Es werden drei Tarife unterschieden:
Verheiratetentarif | Tarif A |
Elterntarif | Tarif A mit Kindern (Abzug von CHF 251.- je Kind vom Steuerbetrag) |
Grundtarif | Tarif B |
Der Elterntarif steht Verheirateten mit Kindern zu, wenn das Kind bei den Eltern wohnt. Bei Nichtverheirateten steht der Elterntarif demjenigen Elternteil zu, der das eheliche Sorgerecht für die Kinder erhält und mit dem das Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. Der Elterntarif sowie die Kinderabzüge können über die Mündigkeit der Kinder hinaus beansprucht werden, wenn diese sich noch in beruflicher Ausbildung befinden. Bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts an die getrennten oder geschiedenen Eltern-teile steht der Elterntarif sowie der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Bei Zahlung von Alimenten ist dies immer die alimentenempfangende Person.
Der Verheiratetentarif steht Verheirateten zu, wenn der junge Erwachsene in Aus-bildung einen selbstständigen Wohnsitz hat.
Der Grundtarif steht bei gemeinsamen Kindern und gemeinsamem Sorgerecht der Person mit dem tieferen Einkommen zu. Bei getrenntlebenden Eltern ist dies der Tarif für den Alimentenleistenden. Bei einem Konkubinat, aber auch bei Einelternfamilien, kommt der Grundtarif zur Anwendung, wenn der junge Erwachsene in Ausbildung einen selbstständigen Wohnsitz hat.
Fazit
Eltern von Kindern können von diversen steuerlichen Entlastungen profitieren. Die Komplexität ist allerdings hoch und beginnt bereits bei der jeweiligen Familienkonstellation. Das Ehepaar mit gemeinsamen Kindern ist heute ein Modell unter Vielen. Es gibt Konkubinatspaare mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern, geschiedene und getrennte Ehepaare oder Eltern mit oder ohne gemeinsamem Sorgerecht.
Für die korrekte steuerliche Handhabung von Kinderzulagen, Kindsvermögen, Alimenten sowie der verschiedenen Abzüge sind neben der Familienkonstellation das Alter der Kinder sowie deren Ausbildung massgebend. Letztere Differenzierung ist besonders bei Alimenten ein entscheidender Faktor.
Dieser Artikel zeigt die wichtigsten Grundsätze in Bezug auf die direkte Bundessteuer auf. Wir empfehlen Ihnen, sich zusätzlich über die jeweiligen Bestimmungen in Ihrem Wohnkanton zu informieren. Fragen Sie bei uns nach, wir helfen Ihnen bei weiteren Fragen.