Weiterarbeit im AHV-Alter
Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit im AHV-Alter
Nachdem im September 2017 die Reform zur Altersvorsorge 2020 durch das Stimmvolk abgelehnt wurde, wird im Parlament bereits an einer neuen Vorlage gearbeitet, wie unsere Vorsorge im Alter sichergestellt werden kann. Ein steter Diskussionspunkt ist dabei die Erhöhung des Rentenalters für Frauen, aber auch für Männer.
Unabhängig von den parlamentarischen Diskussionen arbeitet jedoch bereits heute ein nicht unbeachtlicher Teil der Bevölkerung über das ordentliche Pensionsalter (64 Jahre für Frauen / 65 Jahre für Männer) hinaus. Im Jahr 2018 lag das Durchschnittsalter der 58- bis 75-Jährigen beim Austritt aus dem Erwerbsleben bei 65,5 Jahren (Quelle: BFS).
Bei einer geplanten Weiterarbeit über das Pensionsalter hinaus sind in Bezug auf die Vorsorgeleistungen mehrere Punkte zu beachten.
Aufschub der AHV-Rente prüfen
Die AHV-Altersrente wird mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters zur Auszahlung fällig. Auf Antrag hin kann jedoch der Beginn der Auszahlung der Rente um 1 bis maximal 5 Jahre aufgeschoben werden. Mit dem Aufschub erhöht sich die Rente prozentual um bis zu 31.5%. Da der ordentliche Bezug der Rente bei einer Weiterarbeit meist zu einer deutlichen Erhöhung der Steuersituation führt und die Rente oft noch nicht benötigt wird, um die Lebenshaltungskosten zu decken, kann der Aufschub der Rente in Betracht gezogen werden. Die fehlenden Rentenzahlungen während der Aufschubsphase werden jedoch erst nach einigen Jahren durch die höhere Altersrente ausgeglichen. Welches Alter erreicht werden muss, damit der AHV-Aufschub einen finanziellen Vorteil bietet, ist aufgrund der individuellen Steuersituation von Person zu Person unterschiedlich.
Unterschiedliche Lösungen in der beruflichen Vorsorge
Während der Aufschub der Altersleistungen in der 1. Säule gesetzlich geregelt und für alle gleich ist, gibt es in der 2. Säule keine einheitliche Regelung. Bei einer Weiterarbeit über das ordentliche Pensionsalter hinaus können die Pensionskassen in ihren Reglementen den Aufschub der Altersleistungen vorsehen – können, müssen aber nicht. Ohne diese reglementarische Bestimmung werden die Altersleistungen aus der Pensionskasse spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters fällig.
Ist hingegen der Aufschub möglich, stellt sich die Frage, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. In welcher Höhe werden weiterhin Sparbeiträge geleistet? Wie hoch sind die Risiko- und Verwaltungskosten? In welchem Umfang beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen? Welche Auswirkungen hat der Aufschub der Leistungen auf den Umwandlungssatz? Dies sind nur einige Fragen, die geklärt werden müssen, um eine Aussage darüber zu machen, ob die Altersleistungen bei der Pensionskasse bei Weiterarbeit über das Pensionsalter hinaus aufgeschoben werden sollen.
Auswirkungen auf die Säule 3a
Zudem hat die Entscheidung auch Auswirkungen auf die maximal mögliche Beitragshöhe in die Säule 3a. Wer weiterhin in der Pensionskasse versichert ist, kann auch weiterhin (bis maximal fünf Jahre nach dem ordentlichen Pensionsalter) den Maximalbetrag für Personen mit Pensionskasse (aktuell CHF 6’826) in die Säule 3a einzahlen. Wer hingegen die Altersleistungen aus der Pensionskasse mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters abruft und somit keine Pensionskassenbeiträge mehr leistet, kann neu 3a-Beiträge von bis zu 20% des Nettoerwerbseinkommen, maximal CHF 34’128, tätigen.
Im Pensionierungsjahr zweimal einzahlen
Werden die Altersleistungen aus der Pensionskasse nicht aufgeschoben, kann zudem im Pensionierungsjahr der Beitrag in die Säule 3a zweimal geleistet werden: Für die Monate bis zum Abruf der Altersleistungen aus der Pensionskasse der Maximalbetrag von CHF 6’826, und für die Monate danach 20% des Erwerbseinkommens (zusammen jedoch im Maximum CHF 34’128).
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