Weiterbeschäftigung im Rentenalter
Steuern – Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeitet, sollte alle Möglichkeiten prüfen, die das steuerbare Einkommen senken.
Nach der Pensionierung weiter arbeiten oder nicht? Beim Entscheid müssen verschiedene Aspekte, auch steuerliche, miteinbezogen werden. Köppel-Legal AG hilft Ihnen dabei!
Immer mehr Menschen möchten nach der Pensionierung weiter arbeiten, weil sie Freude am Job haben und sich fit fühlen. Viele Arbeitgeber sind froh darum. Denn das Wissen und die Erfahrungen älterer Mitarbeiter sind für viele Unternehmen wichtiges Kapital. Allerdings kann die Verbindung von Rente und Erwerbseinkommen zu unnötig hohen Steuern führen. Es lohnt sich deshalb zu prüfen, welche Möglichkeiten die AHV, Pensionskasse und die dritte Säule bieten, um die Steuerbelastung zu senken. Vorsorgeguthaben und Renten später beziehen reicht das Erwerbseinkommen zum Leben, ist es in vielen Fällen lohnenswert, den Bezug der Rente und von Vorsorgeguthaben aufzuschieben und weiterhin Beiträge zu leisten. So können Erwerbstätige im Rentenalter ihre Pensionskasse in der Regel fortführen – Männer höchstenfalls bis ins Alter von 70 Jahren, Frauen bis ins Alter von 69 Jahren. Die zusätzlichen Sparbeiträge und Zinsen führen zu einem höheren Altersguthaben, und durch den aufgeschobenen Bezug steigt in der Regel auch der Umwandlungssatz, mit dem die Pensionskassen das Altersguthaben in eine Rente umrechnen. Je nach Pensionskasse sind auch weiterhin freiwillige Einkäufe möglich, die vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Allerdings: Wer sein Pensionskassen-Guthaben oder einen Teil davon in Kapitalform beziehen möchte, muss sich spätestens drei Jahre vor der geplanten Pensionierung einkaufen. Sonst sind die Steuern nachzuzahlen, die man dank des Einkaufs gespart hat. Rentenbezüge unterliegen in der Regel keiner Sperrfrist. Ein Aufschub der Pensionskassen-Rente sollte gut geprüft werden. Viele Pensionskassen müssen derzeit ihre Leistungsversprechen überdenken und senken den Umwandlungssatz. Das kann dazu führen, dass der Aufschub den Umwandlungssatz nicht oder nur leicht erhöht.
Die AHV-Rente steigt bis zu 31,5%
Neben dem Bezug von Pensionskassen-Guthaben kann auch die AHV-Rente aufgeschoben werden, nämlich um bis zu fünf Jahre. Nach Ablauf der minimalen Aufschubdauer von einem Jahr kann man die Rente jederzeit abrufen. Schiebt zum Beispiel eine Frau den Bezug ihrer AHV-Rente bis ins Alter von 69 Jahren hinaus erhält sie lebenslang 31,5% mehr Rente! Dasselbe gilt für den Mann, wenn er seine AHV-Rente erst mit 70 Jahren bezieht (siehe Tabelle unten).
Der Nachteil des AHV-Aufschubs ist: Damit sich der Aufschub ohne Steuereffekte lohnt, müssen Frauen mindestens 85 Jahre und Männer 86 Jahre alt werden. Erst dann ist die Summe aller erhaltenen Renten höher als bei einem regulären Bezug.
In die Säule 3a einzahlen
Eine weitere Steuersparmassnahme sind Einzahlungen in die Säule 3a. Wer über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus erwerbstätig bleibt, darf auch weiterhin in die Säule 3a einzahlen – Männer höchstens bis 70, Frauen bis 69. Die Beiträge sind auf CHF 6’768.- pro Jahr beschränkt, falls gleichzeitig Beiträge in eine Pensionskasse einbezahlt werden.
Erwerbstätige, die keine Pensionskassenbeiträge mehr zahlen, dürfen in der Regel bis zu 20% ihres jährlichen Nettoeinkommens in die Säule 3a einzahlen; maximal aber CHF 33’840.-.
Wichtig: In vielen Kantonen ist der allgemeine Versicherungsabzug in der Steuererklärung höher, wenn keine Beiträge mehr an die Altersvorsorge geleistet werden. Das macht eine Einzahlung in die dritte Säule unter Umständen unattraktiv.
Tabelle: Rentenerhöhung in (%) bei aufgeschobenem Bezug:
Jahren und Monaten
0 bis 2 3 bis 5 6 bis 8 9 bis 11
1 5,2% 6,6% 8,0% 9,4%
2 10,8% 12,3% 13,9% 15,5%
3 17,1% 18,8% 20,5% 22,2%
4 24,0% 25,8% 27,7% 29,6%
5 31,5% – – –
Lesebeispiel: Wer den Rentenbezug um 2 Jahre und 8 Monate aufschiebt, erhält lebenslänglich einen um 13,9% höhere Rente
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