Werden Sie grundlos betrieben?
Das ist nicht nur ärgerlich, es kann auch Ihren Ruf schaden. Denn jede Betreibung wird im Betreibungsregister eingetragen, egal ob sie gerechtfertigt ist oder nicht. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie alles über Betreibung wissen müssen und was Sie dagegen tun können.
Mit eingeschriebenen Briefen wehren Sie sich gegen eine Rechnung und die folgenden Mahnungen für etwas, das Sie gar nie bestellt hatten. Doch statt einer Entschuldigung erhalten Sie postwendend einen Zahlungsbefehl. Das ist nicht nur ärgerlich, Sie können auch Ihren guten Ruf verlieren. Wenn Sie mit einer Betreibung im amtlichen Register vermerkt werden, riskieren Sie ein Infragestellen Ihrer Zahlungsfähigkeit in aller Öffentlichkeit.
Das können Sie jedoch seit einer Gesetzesanpassung im Januar 2019 verhindern, wenn Sie schnell und vor allem richtig handeln. Auch wenn es ungerecht erscheint: Der betreibende Gläubiger muss für die Einleitung eines Betreibungsverfahren keinen Nachweis für den Bestand seiner Forderung erbringen. Erfüllt das Betreibungsbegehren die formellen Voraussetzungen, so wird dem Betriebenen der Zahlungsbefehl zugestellt mit der Aufforderung, die behauptete Forderung samt Betreibungskosten zu bezahlen oder dagegen Rechtsvorschlag zu erheben. Bei komplexen Fällen kann die Köppel-Legal AG Ihnen auch weiterhelfen.
Wenn Sie mit einer Betreibung im amtlichen Register vermerkt werden, riskieren ein Infragestellen Ihrer Zahlungsfähigkeit in aller Öffentlichkeit.
Wissenswertes über Betreibungen
- Der Eintrag erfolgt auch dann, wenn die Betreibung ungerechtfertigt ist.
- Der Eintrag bleibt grundsätzlich für fünf Jahre sichtbar.
- Wichtig: Ein Rechtsvorschlag beseitigt den Eintrag nicht.
- Auf dem Betreibungsregisterauszug sind alle Betreibungen der letzten fünf Jahre aufgeführt. Auch bezahlte Forderungen bleiben weiterhin im Register eingetragen.
- Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann beim Betreibungsamt Ihren Betreibungsregisterauszug verlangen, was vor allem bei der Suche nach Mietbüros oder bei Lieferanten ein Problem werden kann.
- Behörden und Sie selbst haben Einsicht in alle Betreibungen, also auch solche, die älter sind als 5 Jahre.
So handeln Sie im Falle einer grundlosen Betreibung richtig
Ungerechtfertigte Betreibungen dürfen Sie jedoch nicht auf sich sitzen und im Sand verlaufen lassen. Erheben Sie umgehend Rechtsvorschlag. Ohne termingerechten Rechtsvorschlag, wird es extrem mühsam und zeitaufwendig das Register von der Betreibung zu säubern. Ein Erfolg ist in diesem Fall zudem auch nicht garantiert. Mit einem fristgerechten Rechtsvorschlag können Sie aber ruhig dem weiteren Verlauf der Dinge zusehen.
So gehen Sie Schritt für Schritt vor
- Den Rechtsvorschlag müssen Sie innert der gesetzten Frist von 10 Tagen erheben. Sie können das entweder mündlich direkt beim zuständigen Betreibungsamt machen, wo dies protokolliert wird. Oder Sie schicken den Rechtsvorschlag per eingeschriebenem Brief an das zuständige Betreibungsamt. Im Schreiben sollten Sie immer die Betreibungsnummer, den Namen des Gläubigers und das Zustelldatum des Zahlungsbefehls erwähnen.
- Nach Zustellung des Zahlungsbefehls und einer Wartefrist von drei Monaten beim zuständigen Betreibungsamt stellen Sie ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte. Dies ist mündlich möglich, besser ist aber schriftlich und geht nur, wenn Sie einen Rechtsvorschlag auch tatsächlich erhoben haben. Ein einfacher Brief mit detaillierten Angaben und dem Wunsch um Nichtbekanntgabe an Dritte genügt.
- Das Betreibungsamt gibt dann dem Gläubiger 20 Tage Zeit nachzuweisen, dass seine Betreibung gerechtfertigt ist. Bleibt diese Frist unbenutzt, wird Ihr Gesuch gutgeheissen. Sie erreichen damit, dass Ihre Betreibung Dritten nicht mitgeteilt wird. Da die Betreibung grundlos war, wird der Gläubiger auch keine Beweismittel vorlegen können und Sie sind Ihren Makel los.
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